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Regulativ, nach welchem vom 1sten Januar 1814 das Militär-Bothenwesen in der Residenzstadt Weimar einzurichten ist
Weimar, den 8. September 1805 -
Bauordnung für die Haupt- und Residenzstadt Weimar
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Carl August, ... Um die Angelegenheit der katholischen Kirchen Unseres Großherzogthums zu ordnen und festzustellen, ertheilen Wir zuvörderst Unsere landesherrliche Billigung und Sanktion denjenigen Stellen der päpstlichen d. d. Rom den 16ten July 1821 erlassenen Bulle ...
So geschehen und gegeben Weimar den 7ten Oktober 1823 -
Carl August, ... In Erwägung, daß auch der weiblichen Jugend vor ihrem Eintritte in das bürgerliche Leben eine reifere Bildung sehr heilsam sey und mit Berücksichtigung der Erfahrung, daß sie diese vor erfülltem vierzehnten Lebensjahre selten zu erlangen pflegt, ...
So geschehen Weimar den 29. May 1826 -
Carl August, ... Um das Bothenwesen bey den öffentlichen Behörden Unseres Großherzogthumes zu vereinfachen ... haben Wir ... ein eigenes Gestz entwerfen, auch solches dem getreuen Landtage verfassungsgemäß vorlegen lassen ...
So geschehen und gegeben Weimar am 24. May 1826 -
Carl August, ... Die häufigen Feuersbrünste, welche in den letzten Jahren auch Unsere Lande betroffen und nicht in ihren unmittelbaren Folgen den Wohlstand vieler Familien und ganzer Ortschaften zerrüttet, sondern auch ... eine drückende Last herbeygeführt haben, ...Wir verordnen demnach mit Beyrath und Zustimmung des getreuen Landtages ...
gegeben zu Weimar den 28. May 1826 -
Carl August, von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach ... Zu Abkürzung des Verfahrens und zu Vermeidung unnöthiger Kosten bey Bekanntmachung der Versteigerungs-Patente und Ediktalien ertheilen Wir, unter Beyrath und mit Zustimmung der getreuen Stände, folgende Verordnung
Weimar am 12. May 1826 -
Carl August, von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen, Weimar-Eisenach ... Um ältere Vorschriften über die Schutzpocken-Impfung zu erneuern, zu vervollständigen und als allgemeines Landesgesetz auf alle Theile Unseres Großherzogthumes zu erstrecken, finden Wir, auf das Gutachten Unserer Landes-Direktion und nach deshalb vernommener Erklärung des getreuen Landtages, Uns bewogen, Folgendes zu verordnen
Weimar den 26. May 1826 -
Carl August, von Gottes Gnaden ... Da man aus den bey Unserer Landes-Direktion gesammelten Erfahrungen es erkannt hatte, daß das Gesetz über die Besteuerung fremder Kauf- und Handelsleute vom 24. Oktober 1823 einiger Abänderungen und Zusätze bedürfe ... so haben wir eine Umarbeitung desselben vornehmen lassen
So geschehen und gegeben Weimar am 22. September 1826 -
Wir Carl August, von Gottes Gnaden ... Entbieten Unseren Prälaten, Grafen und Herren, ... den getreuen Landtag bildenden Abgeordneten der drey landstände Unsres Großherzogthumes, ... die nachstehend genannten Steuern und Abgaben in dem gesammten Großherzogthume für jedes der erwähnten beyden Jahre 1822. und 1823. zu verwilligen ...
Weimar am 1sten Januar 1822 -
Carl August, von Gottes Gnaden ... Als Wir zur Ausführung und Anwendung des Grundgesetzes über die Steuerverfassung des Großherzogthumes in den nachstehenden zwey Jahren, unter dem 1sten May d. J. ein Regulativ über die Gegenstände der allgemeinen direkten Steuer erließen ... weitere Ausführung ... des neuen Steuergesetzes ...
Weimar am 17ten November 1821 -
Carl August, von Gottes Gnaden ... Nachdem von den zum Landtag versammelten Abgeordneten Unserer treuen Stände ... der Wunsch ausgesprochen war, daß die Erhebung der Consumtions-Abgaben ... vereinfacht werden möchte ... verordnen Wir, was den neuen Impost anbetrifft ...
So geschehen und gegeben Weimar am 27ten November 1821 -
Carl August, von Gottes Gnaden ... Um auf dem Grunde der Steuerverwilligung, ... die Grundsteuern und direkten Steuern für die Jahre 1822. und 1823. erheben zu können ... macht es sich nötig, Verordnung über die Art und Weise ... der gedachten Erhebung zu geben ...
So geschehen und gegeben Weimar am 9ten November 1821 -
Carl August, von Gottes ... Mit Beyrath und Zustimmung des getreuen Landtages haben Wir beschlossen zu verordnen ... I. In allen öffentlichen Landeskassen ...
So geschehen Weimar den 23. May 1826 -
Carl August, von Gottes Gnaden ... Wir haben Uns bewogen gefunden, zur Erläuterung, näheren Bestimmung und Vervollständigung des Huth- und Triftgeseztes vom 3. April 1821, theils auf Antrag, theils mit Zustimmung des getreuen Landtages, Folgendes zu verordnen ...
So geschehen und gegeben Weimar den 19. May 1826 -
Carl August, von Gottes Gnaden ... Auf eine Uns vorgelegte Erklärung des getreuen Landtages, daß die für die alt-Weimarischen Lande durch eine Circular-Verordnung vom 23. Dezember 1781 erlassene Vorschrift, nach welcher unreine Schafe, ... heben wir das angeführte Gesetz hiermit auf und verordnen an dessen Stelle, ... nunmehr Folgendes ...
So geschehen Weimar am 21. May 1826 -
Carl August, von Gottes Gnaden ... In dem Bestreben, die Hindernisse, welche in einigen Theilen Unseres Großherzogthumes dem freyen Verkehre bey der Erwerbung von Grundeigenthume entgegenstanden, zu beseitigen, und um auch in diesem Theile der Gesetzgebung immer mehr Gleichförmigkeit herzustellen, haben Wir unter Zustimmung und mit Beyrath des getreuen Landtages nachstehendem, allgemeine Gesetze ...
Weimar am 17. May 1826 -
Carl August, von Gottes Gnaden ... Nachdem Wir von Unseren beyden Landesregierungen auf die Unzweckmäßigkeit der in dem Römischen Rechte enthaltenen, in Umserem Großherzogthume theils unbedingt, theils mit gewissen Modifikationen geltenden und sehr verschieden ausgelegten Lex Anastasiana und einiger ähnlichen Gesetze über Cessionen aufmerksam gemacht worden sind: so finden Wir ... Uns bewogen, Folgendes zu verordnen
So geschehen Weimar am 6. May 1826 -
Carl August, von Gottes Gnaden ... Da in Unserem Großherzogthume über die Termine der Volljährigkeit und der Eidesmündigkeit zeither sehr abweichende Gesetze und Gewohnheiten Statt fanden ... so haben Wir , mit Zustimmung des getreuen Landtages ... beschlossen und verordnen deshalb ...
So geschehen Weimar den 7. May 1826 -
Carl August, von Gottes Gnaden ... Zur Abstellung einiger unzweckmäßigen Förmlichkeiten, welche nach der Eisenachischen Prozeß-Ordnung vom Jahre 1702 bey dem gerichtlichen Verfahren noch zur Anwendung kamen, haben Wir ... unter Berücksichtigung der verfassungsmäßigen Erklärung Unseres getreuen Landtages und mit dessen Zustimmung, Nachstehendes beschlossen ...
So geschehen und gegeben Weimar am 8. May 1826 -
Carl August, von Gottes Gnaden ... Für die Aemter Geisa und Vacha, für die Patrimonial-Aemter Lengsfeld und Völkershausen und für das Gericht Wenigentaft, wo noch der gemeine Prozeß zur Anwendung kommt, haben Wir ... für notwendig erachtet ...
So geschehen Weimar am 9. May 1826 -
Carl August, von Gottes Gnaden ... Nachdem Wir Uns von der Nothwendigkeit überzeugt haben, für die Aemter Geisa, Vacha und Dermbach rücksichtlich des vormahls Fuldaischen Antheiles, so wie für die Patrimonial-Aemeter Lengsfeld und Völkershausen und für das Gericht Wenigentaft einige neue ... Bestimmungen über mehre den Konkurs betreffende Gegenstände zu geben, so verordnen Wir ...
So geschehen Weimar am 10. May 1826 -
Carl August, von Gottes Gnaden ... Durch eine Bekanntmachung vom 9. Oktober 1815 haben wir bereits verordnent, daß die Stellvertretungsgelder der aus den Feldzügen nach Tyrol, Spanien und Rußland nicht zurückgekommenen Füseliers nebst dem übrigen Vermögen derselben an ihre Intestat-Erben ausgeantwortet werden sollten ... Wir haben uns daher bewogen gefunden, mit Zustimmung und Beyrath Unseres getreuen Landtages zu verordnen ...
Weimar am 11. May 1826 -
Carl August, von Gottes Gnaden ... Damit die Dauer der Rechtstreitigkeiten, so weit es ohne Nachtheil für die Gründlichkeit der Rechtsvertheidigung geschehen kann, abgekürzt werde, verordnen Wir ... für den ganzen Umfang unseres Großherzogthumes ...
Weimar am 13. May 1826 -
Carl August, von Gottes Gnaden ... Die immermehr begründete Erfahrung, daß die unbedingt nachgelassene Einholung auswärtiger Erkenntnisse in appellabeln Strafrechtsfällen einer sich gleichbleibenden, festen Handhabung des Rechtes keineswegs förderlich ist ... haben Uns bewogen ...Folgendes zu verordnen ...
Weimar am 15. May 1826