Die Betrauung von Unternehmen mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dient der Sicherstellung von elementaren Grundbedürfnissen der Bevölkerung. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Betrauung, birgt dies in der Praxis mitunter...
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Die Betrauung von Unternehmen mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dient der Sicherstellung von elementaren Grundbedürfnissen der Bevölkerung. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Betrauung, birgt dies in der Praxis mitunter Gefahren wie die Rückforderung bereits gewährter Beihilfen. Der Betrauungsbegriff ist jedoch nicht einheitlich geklärt. Erschwerend kommt hinzu, dass er in verschiedenen Normen in einem anderen Zusammenhang verwendet wird. In der Praxis hat dies zu einer gewissen „Begriffsverwirrung“ und zu Anwendungsschwierigkeiten beigetragen. Die Studie erforscht ausgehend von dem Standort der Betrauung in Art. 106 Abs. 2 AEUV den Ursprung der Begrifflichkeit, dessen Auslegung und Anwendung durch die europäischen Institutionen sowie dessen Verwendung im nationalen Recht und stellt eigene Betrauungsanforderungen auf, welche zu einer Lösung der „scheinbaren“ Problematik beitragen