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Beweis daß Hochlöbliche Hochstift-Hildesheimische Landstände durch die im Jahr 1790 unter dem Titel: Actenmässige Berichtigung [et]c. herausgegebenen Druckschrift gröblich injurirt worden als Replik-Schrift in Sachen Hochlöblicher Landstände wider den Herren Canonicus Goffaux von erstern bey einer Hochverordneten Commission den 7ten April 1795 überreicht
Hat Anl. von Nr. 1. bis 6. -
Entwickelung derer von dem Herrn Domdechanten August Freiherrn von Weichs, dem Herrn Scholaster und Canonicus von Schulz, und dem Herrn von Rheden, gegen den Herrn Canonicus Goffaux angezettelten ganz besonderen und seltsamen Rechtshändel
wie auch einer desfals versuchten fiscalischen Intervention durch zwei desfalls gerichtlich übergebene rechtliche Handlungen erläutert; und einer jüngsthin von obgedachten Herren divulgirten sogenannten Darstellung entgegengesezt -
Exzeptivische Nothdurfts-Verhandlung samt rechtlicher Wiederklage und unterthäniger Bitte Anwalds des Herrn Canonici Goffaux, als ... vormaligen Deputirten der löbl. sieben Stifter bey den landständischen engern Ausschusse, Beklagten und Wiederklägers wider die Herren Deputirten der landständischen Kurien, des Hochwürdigen Domcapituls, der Ritterschaft und Städte, und jetzt statt der Städte der löbl. sieben Stifter Kläger und Wiederbeklagte. ...
Mit Anl. Num I. bis XIII. ; Praes. den 11ten Januar 1795. ...