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Dissertatio Iuridico-Politica De Homagio Subiectionis, von der Landshuldigung oder Erbpflicht. Eiusdemque Iuribus Affinibus, Hodie Ut Plurimum in Romano-Germanico Imperio usitatis &c.
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[Stammbucheintrag]
Tübingen : 03.05.1642 -
Thesauri Consiliorum Et Decisionum Volumen ... Das ist: Vornehmer Universiteten hochlöblicher Collegien/ wolbestalter Consistorien/ auch sonst hochgelährter Theologen und Juristen Rath, Bedencken, Antwort, Belehrung/ Erkentnüß/ Bescheide und Urtheil, in und von allerhand schweren Fällen und wichtigen Fragen
belangend/ so wol Religions: Glaubens: Gewissens: Kirchen: Ampts: und Ehe: als Bürgerliche und andere Sachen/ wie dieselbe täglich fürfallen und gereget werden mügen ...; Allen hohen und niedrigen Standes/ Geistlichen und Weltlichen Personen sehr nötig und nützlich – 1, Ecclesiastica continens = In welchem die Geistliche und Kirchen-Sachen begriffen -
Copia Deß Schreibens, So ... Christianus der vierdte König in Dennemarck ... An Hertzog Friedrich Ulrichen, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg ... abgehen lassen
Darinnen ... zur Auffsicht und Vorhütung grosses Unheils und Landes-Verderbung ermahnet ... -
Der Hochwirdigen fürsten und herren Herrn Georgen erwelten und bestettigten zu Bischoue zu Bamberg, Als jetz an stat, auch zuuertrettung und verantwortung ... löblicher gedächtnuß: Herrn Melchiorn Bischoue zu Wurtzburg, und Hertzogen zu Francken, Auch ains Erbarn Raths Stat Nurnberg: Summarischer, bestendiger, gegenbericht und verantwortung, auff des erklerten und publicirten Echters Marggraue Albrechts von Brandenburg, letzt außgangen, ... Schmachbuch ...
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Polyhymnia Caduceatrix & Panegyrica.
Darinnen Solennische Friedt- vnd Frewden-Concert : Inmassen dieselbe, respective, bey Kayser : König : Chur: vnd Fürstlichen zusammen Kunfften: Auch sonsten in Fürstl: und andern führnehmen Capellen vnd Kirchen angeordnet: Und mit 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. auch mehr Stimmen. Uff II. III. IV. V. vnd VI. Chor gerichtet: mit allerhandt Musicalischen Instrumenten vnd Menschen Stimmen, auch Trommetten vnd Heer-Paucken Musiciret vnd geübt worden. In welchen etliche ... newe Arten ... der Concertat-Music ... in diesem Basso-Generali ... verzeichnet, auch mit Sinfonien vnd Ritornellen gezieret, zu Observiren vnd in acht zunehmen seyn -
Polyhymnia Caduceatrix & Panegyrica.
Darinnen Solennische Friedt- vnd Frewden-Concert : Inmassen dieselbe, respective, bey Kayser : König : Chur: vnd Fürstlichen zusammen Kunfften: Auch sonsten in Fürstl: und andern führnehmen Capellen vnd Kirchen angeordnet: Und mit 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. auch mehr Stimmen. Uff II. III. IV. V. vnd VI. Chor gerichtet: mit allerhandt Musicalischen Instrumenten vnd Menschen Stimmen, auch Trommetten vnd Heer-Paucken Musiciret vnd geübt worden. In welchen etliche ... newe Arten ... der Concertat-Music ... in diesem Basso-Generali ... verzeichnet, auch mit Sinfonien vnd Ritornellen gezieret, zu Observiren vnd in acht zunehmen seyn -
[Stammbuch Jacob Pachmarius (Fragment)]
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[Stammbuch Johann Reichard]
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[Stammbuch Johann Reichard]
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[Stammbuch Jacob Pachmarius (Fragment)]
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Die Begnadung des Adels im Liegnitschen Goltbergischen vndt Hainischen Weichbilde. Anno 1511.
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Müntz Edict
[Von Gottes Gnaden/ Wir Christian Marggraff zu Brandenburg/ in Preussen ... Fügen hiermit allen ... zuwissen: Nachdem menniglichen ohne außführung bekandt/ in was Zerrüttung und unordenlichen Zustandt/ etzliche Jahr hero: und sonderlich bey eraigenden/ und noch zum theil continuirenden Kriegsempörungen/ das Müntzwesen gerathen/ Und was für unerhörte schreckliche Thewerung und andere inconvenientien mehr/ dasselbe allgemach eingeschlichen Ubel verursacht.] -
Tax und Anschlag/ Warnach hinfüro in des Durchleuchtigen/ Hochgebornen Fürsten und Herrn/ Herrn Christiani Marggraffens zu Brandenburg ... Landt und Fürstenthumb/ nach der uff den Alten Schrot und Korn/ abgesetzten Müntz/ das Getraidt und allerhandt Victualien widerumb gegeben werden/ Deßgleichen/ was etzliche Handwercker und gemeine Taglöhner zu lohn nehmen sollen/ [et]c.
[Geben zu Culmbach/ den 3. Monatstag Novembris, nach Christi Geburt/ im sechzehenhundert und zwey und zwantzigsten Jahre]