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Abschiedt Der Rö. Kay. Mt: Und gemeiner Ständt auff dem Reichstag zu Regenspurg Anno 1654. uffgericht
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Geist- und Weltliche- Poe͏̈mata, Paull Flemmings Med. D. & Poe͏̈t. Laur. Caes.
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Reichs-Abschied zu Regenspurg, Anno 1654 auffgericht
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Röm. Kayserl. Mayst. Ferdinandi III. Ernstliches Edict und Verbot/ Wider die frembden Werbungen. Sub dato Regensburg den 14. Januarij, Anno 1654
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Zwey Klag- und Trauer-Gesäng, uber den schnellen und unverhofften tödtlichen Hintritt des Allerdurchleuchtigsten, Groβmächtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ferdinandi IV., ...
darbey auch ein kurtzer Bericht, mit was Ceremonien der königl. Leichnam beygesetzet worden -
Oratio Ad Ferdinandum Quartum Augustum Romanorum Hungariae & Bohemiae Regem.
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[Stammbucheintrag]
[Straßburg] : 1652 -
[Eh. Brief]
[Wolfenbüttel] ; 17.08.1652 -
[Eh. Brief]
[Wolfenbüttel] ; 24.08.1652 -
[Eh. Brief]
[Wolfenbüttel] ; 31.08.1652 -
[Eh. Brief]
[Wolfenbüttel] ; 12.10.1652 -
[Eh. Brief]
[Bevern] ; 02.11.1652 -
Ēmer-Eniauto-Genea-Chorographias Nucleus
Insigni Lectionis Variae fructu locuples ; Historiae cum Sacrae, tum Profanae cognitione compendiosißima atque utilissima praegnans ... -
Wir Ferdinand der Dritte/ von Gottes Gnaden Erwählter Römischer Kayser ... Entbieten ... Unsere Freundschaft/ Gnad/ und alles gutes/ Und geben ... hiermit ... gnädiglich zu vernehmen ... Als bey deme ... in ... Frankfurt gehaltenen deputation-Tag ... Klag vorkommen/ daß durch allerhand neuerliche/ erfundene/ schädliche ... Corrosiffarb (so man die Teufelsfarb genennt) Jedermann viel Schadens zugefügt worden/ in deme man zu solchen Farben an statt des Wäydts/ Vitriol ... gebraucht/ und dadurch das Tuch ... in wenig Jahren verzehrt/ und durchfressen worden ... Wie nun solches alles des H. Reichs Policey-ordnung ohne das gemäß: Als wollen Wir Uns zu E. L. L. A. A. und Euch der gehorsamsten Schuldigkeit dieses Unsers Käyserl. Patents in allweg versehen/ die andern und Unsern aber/ erstatten damit Unsern ... ernstlichen Willen und Meinung
Geben in Unser und des H. Röm. Reichs Stadt Regenspurg, den Ein und zwantzigsten Monatstag Aprilis, Anno Sechzehnhundert vier und funftzig ... -
Von Gottes Gnaden/ Wir Johann Georg/ Hertzog zu Sachsen/ Jülich/ Cleve und Bergk ... Fügen allen ... hiermit gnädigst zuwissen: Waß massen die Röm. Käyserl. ... Majest. Unser aller gnädigster Herr auff etlicher Fürsten und Stände des Heil. Röm. Reichs/ vorgebrachtes aller unterthänigstes Clagen/ daß biß anhero die in der Reichs-Policey-Ordnung/ zu Färbung der Tücher verbothene schädliche Wahren/ sonderlich aber der Indigio/ einen Weg als den andern/ gebrauchet/ und in grosser Menge auß Holland in diese Länder gebracht/ hingegen die sonst nützliche Waidsfarbe abgeschaffet/ und der zuträgliche Handel des Waids dardurch abgeschnitten worden/ sich allergnädigst gefallen lassen/ ein ... Mandat ... zuertheilen/ wie nachfolgents ... zuvernehmen: Wir Ferdinand der Dritte/ ... Erwählter Römischer Kayser ... Entbieten ... allen ... Unsere Freundschaft ... und geben ... hiermit ... zu vernehmen ... Als bey deme ... gehaltenen Deputation Tag/ in Reformir- und Ersehung des Heil. Reichs Policey-Ordnung/ Klag vorkommen/ daß durch allerhand neuerliche/ erfundene/ schädliche ... Corrosiffarb ... Jedermann viel Schadens zugefügt worden ... und Uns dannenhero die Einschleichung angeregter schädlichen ... Farben abzustellen und zu verbieten/ von tragenden Käyserlichen Amts wegen obliegen und gebühren thut ... Geben in Unser und des H. Röm. Reichs Stadt Regenspurg/ den Ein und zwantzigsten Monatstag Aprilis/ Anno Sechszehen hundert Vier und Funfftzig ... Ferdinand ... Wann dann solchem ausgegangenen Mandat ...Folge zuleisten gebühret/ und Wir demselben in Unsern Churfürstenthumb ...nachgelebet wissen wollen ... geben zu Dreßden/ am 18. Septembr. Anno 1654
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[Eh. Brief]
[Neuenstadt am Kocher] ; 07.06.1652 -
[Eh. Brief]
[Stuttgart] ; 27.09.1652 -
[Eh. Brief]
[Neuenstadt am Kocher] ; 04.10.1652 -
[Eh. Brief]
[Wolfenbüttel] ; 31.08.1652 -
[Eh. Brief]
[Wolfenbüttel] ; 28.03.1654 -
[Eh. Brief]
[Wolfenbüttel] ; 28.01.1654 -
[Eh. Brief]
[Wolfenbüttel] ; 21.02.1654 -
[Eh. Brief]
[Wolfenbüttel] ; 14.03.1654 -
[Eh. Brief]
[Bad Cannstatt] ; 22.02.1654 -
Christlicher Glaubens-Grund. Das ist/ Deutliche Ausführung/ daß allein die H. Schrifft der Christlichen Lehr/ Glaubens und Lebens/ waares principium, vester Grund/ sichere Regel/ und unbetriegliche Richtschnur; Hingegen aber/ was dißfals von des Papsts und desselben Kirchen autorität/ item von traditionen/ Kirchenbräuchen/ Vätern/ Concilien [et]c. von alten und neuen Päpstischen Scribenten/ vorgegeben wird/ falsch/ irrig und verführisch sey